Kein:e Lehrer:in darf neutral sein

Du bist Lehrkraft, du bildest die Zukunft – und damit die Demokratie. Dein Auftrag ist nicht nur, Wissen zu vermitteln, sondern Haltung.

 

Neutralität endet dort, wo Menschenwürde und Demokratie angegriffen werden. Der Beutelsbacher Konsens verpflichtet dich, unterschiedliche Positionen darzustellen, aber nicht, Feindinnen und Feinde der Demokratie gleichzustellen.

 

Er schützt vor Indoktrination, nicht vor Haltung.

Das Bundesverfassungsgericht und das Beamtenstatusgesetz (§ 33 BeamtStG) stellen klar:

 

Lehrkräfte sind zur Treue gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verpflichtet.

 

Wo Verfassungsfeindlichkeit beginnt, endet Neutralität.
Widerspruch gegen Extremismus ist kein politischer Aktivismus, sondern Teil deines Berufsauftrags.

Du darfst nicht neutral bleiben, wenn Rassismus, Antisemitismus oder Menschenfeindlichkeit laut werden.

 

• Wenn Demokratie oder Menschenrechte verächtlich gemacht werden.
• Wenn Desinformation Fakten verdrängt.
• Wenn Kinder ausgegrenzt oder bedroht werden.

Rechtlicher Hintergrund

 

Grundgesetz Art. 33 Abs. 5: verpflichtet Beamtinnen und Beamte zur Verfassungstreue.

 

Beamtenstatusgesetz § 33: legt die Pflicht fest, für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzustehen.

 

Beutelsbacher Konsens (1976): verbietet Indoktrination und verlangt die Darstellung kontroverser Positionen – jedoch nur im Rahmen demokratischer Werte.

 

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Mai 1975 (2 BvL 13/73): Lehrkräfte dürfen und müssen die Werte der Verfassung vertreten.

Deine Haltung macht Schule.

Und sie schützt, was uns alle schützt: die Demokratie.

Postings und Rahmen

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